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§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1.

Der Verband gegründet am 10. März 1967 hat seinen Sitz in Minden/Westfalen

2.

Der Verband führt den Namen „ Betriebssport-Kreisverband Minden-Lübbecke e.V.

( Kurzfassung BKV ). Sein Wirkungsbereich umfasst hauptsächlich den Kreis Minden-

Lübbecke

3.

Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter

der Nr. VR 40668 eingetragen. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist

Minden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1.

Im Verband sind die Betriebssportgemeinschaften und Sportgemeinschaften

(Kurzfassung: BSG/SG) des Kreises Minden-Lübbecke zusammengefasst.

Der Verband vertritt die Interessen des Betriebssportes gegenüber den Behörden,

anderen Verbänden im Verbandsbereich sowie dem LandesSportBund NRW und

seinen Sportfachverbänden.

2.

Der Verband fördert den Betriebssport als Gesundheits-, Breiten- und Freizeitsport auf

freiwilliger Grundlage. Er will vor allem solche Betriebsangehörige dem Sport zuführen, die

diesem sonst fernbleiben oder aus anderen Gründen keinen Sport ausüben würden.

3.

Der Verband bekennt sich zum Amateursport. Jede Bestrebung parteipolitischer,

rassistischer oder konfessioneller Art wird abgelehnt. Jeder Missbrauch des

Betriebssportes ist untersagt.

4.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

5.

Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verband fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.

Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verband keinen Anspruch am

Verbandsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

1.

Der Betriebssport-Kreisverband Minden-Lübbecke e.V. ist Mitglied des

  • Betriebssportverbandes Westfalen e.V. ( BSVW )
  • Westdeutschen Betriebssportverbandes e.V. ( WBSV )

und durch diesen Mitglied im

  • LandesSportBund Nordrhein – Westfalen e.V. ( LSB-NRW )

und im

  • Deutschen Betriebssportverband e.V. ( DBSV)

und durch diesen im

  • Deutschen Olympischen Sportbund ( DOSB )

und im

  • Kreissportbund Minden-Lübbecke e.V. ( KSB )

2.

Die Zusammenarbeit mit den im LandesSportBund Nordrhein-Westfalen

zusammmengeschlossenen Fachverbänden erfolgt auf Grundlage besonderer Verträge und

Vereinbarungen

3.

In Übereinstimmung mit den Satzungen übergeordneter Verbände regelt der

Betriebsport-Kreisverband seine Angelegenheiten selbständig

4.

Sofern die Aufnahme in einen anderen Verband eine regionale Zuordnung der

BSGen/SGen erfordert, kann durch die Mitgliederversammlung eine gesonderte, in der

Haushaltsführung unselbständige Abteilung innerhalb des Verbandes gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft zum Verband

1.

Als Mitglied des Verbandes gelten die in ihm angeschlossenen

a) Betriebssportgemeinschaften

b) Sportgemeinschaften

2.

Mit der Beitrittserklärung, die von den satzungsmäßig Vertretungsberechtigten zu

unterzeichnen ist, erkennt das neue Mitglied die Satzung des Verbandes und die Satzungen

der übergeordneten Verbände an.

3.

Die Betriebssport- und Sportgemeinschaften müssen die Voraussetzung für die Anerkennung

der Gemeinnützigkeit erfüllen.

4.

Mitglied des Verbandes können alle Betriebssport- und Sportgemeinschaften werden, die

Gesundheits-, Breiten- und Freizeitsport betreiben.

5.

Natürliche Personen können ohne Stimmrecht Mitglied des Verbandes werden, wenn dies im

Interesse des Verbandes liegt. Natürliche Personen, die ein Vorstandsamt innehaben, sind

gemäß § 13 Absatz 1 stimmberechtigt.

6.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband laufend über Änderungen schriftlich zu

informieren.

Dazu gehören insbesondere:

a. die Mitteilungen von Anschriftenänderungen

b. die Änderungen der Bankverbindungen

2.

Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verband die erforderlichen

Änderungen nach Absatz 1 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Verbandes.

§ 6 Beiträge der Mitglieder und Geldstrafen

1.

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.

Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands .

4.

Der Verbandsbeitrag enthält

a) den Beitrag an den BSVW, WBSV, DBSV, LSB NRW, DOSB, KSB, GEMA

b) den Beitrag an die Sporthilfe – Versicherung

c) den Beitrag für die Verbandsauf-/ -abgaben

d) die Bezugsgebühren für die Verbandszeitschrift „ Sport im Betrieb“.

Soweit Beiträge an andere Fachverbände auf Grund von Verträgen oder Vereinbarungen nach

§ 3 Absatz 2 über den Verband zu entrichten sind, sind sie Bestandteil des Vereinsbeitrages.

5.

Der Verbandsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung)

festgelegt, wobei die Erhöhung von Beiträgen und sonstigen Abgaben an die übergeordneten

Verbände unmittelbar wirksam werden; eine Bestätigung durch die Mitgliederversammlung

bedarf es insoweit nicht.

6.

Der Verbandsbeitrag wird am 01.Januar für das laufende Jahr fällig.

7.

Geldstrafen werden durch die Finanz- und Rechtsordnung, sowie durch die Spielordnungen

geregelt.

8.

Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 30.09. eines Jahres, muss 1/3 des Jahresbeitrages

berechnet werden.

§ 7 Versicherung der Mitglieder

Alle Mitglieder sind bei der Sporthilfe e.V., dem Sozialwerk des LandesSportBundes

Nordrhein-Westfalen, versichert.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung und Ausschluss der natürlichen und

juristischen Person.

2.

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung, die unter Einhaltung einer

Frist von

 drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

3.

Mit der Auflösung eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. Die Verbandsbeiträge ( § 6 ) für

das laufende Geschäftsjahr verbleiben dem Verband; sind sie noch nicht entrichtet, so bleibt

die Zahlungsverpflichtung bestehen. Die Mitteilung darüber muss schriftlich erfolgen.

4.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung ; der Vorstand

leitet die erforderlichen Ermittlungen ein und trägt def Jahreshauptversammlung den

Sachverhalt vor. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der

Jahreshauptversammlung zu rechtfertigen.

§ 9 Organe des Verbandes

1.

Organe des Verbandes sind:

– die Jahreshauptversammlung

– der geschäftsführende Vorstand ( gemäß § 26 BGB )

– der Gesamtvorstand

– der Beirat

– die Spruchkammer

– die Sportausschüsse

– die Abteilungsleiter/Innen

2.

Die Versammlungsführung erfolgt nach Maßgabe:

– der Geschäftsführung

– der Beitrags- und Finanzordnung

– der Rechtsordnung

3.

Über alle von Organen des Verbandes durchgeführten Sitzungen sind Niederschriften

anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer gegenzuzeichnen

sind.

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2.

Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere auch Vorstandsämter, im Rahmen der

haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder

gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a ESTG

ausgeübt werden,

3.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die

Jahreshauptversammlung . Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung

4.

Die Jahreshauptversammlung ist ermächtigt, Dritte mitTätigkeiten für den Verband gegen

Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.

Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.

5.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der

Vorstand des Verbandes ermächtigt, im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten,

hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.

6.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbandes einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die

Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,

Reisekosten, Porto usw.

7.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach

seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die

Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen

werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Verbandes.

§ 11 Ordentliche Jahreshauptversammlung

1.

Die Jahreshauptversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht ausdrücklich

einem anderen Organ zugewiesen sind. Diese Versammlung findet jährlich statt. Sie wird vom

1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch

einfachen Brief einberufen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.

2.

Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Berichte ( Vorstands-, Geschäfts-, Finanzbericht und Bericht der Buchprüfer )

b) Entlastung des Vorstandes

c) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Jahr

d) Neuwahlen alle drei Jahre

e) Anträge

Der Versammlung obliegt die Beschlussfassung über

a) den Verbandsbeitrag

b) die Satzung

c) die Geschäftsordnung

d) die Beitrags- und Finanzordnung

e) die Rechtsordnung

f) die Ehrenordnung

g) Nominierung von Organmitgliedern nach § 19 der Satzung bei vorzeitigem

Ausscheiden.

3.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand so zeitig zugehen, dass diese

den Mitgliedern dieses spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich mitteilen kann.

4.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.

5.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der vertretenen

Stimmen.

6.

Ist die Jahreshauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, oder eine Ergänzung der

Tagesordnung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann mit drei Viertel der vertretenen Stimmen

beschlossen werden, dass alle Punkte zur Beratung und Abstimmung gestellt werden, die den

Stimmberechtigten drei Tage vorher angekündigt werden.

7.

Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt eine

Niederschrift an, die von der/dem Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

8.

Mitteilungen oder Einladungen über elektronische Post ( u.a. E-Mail) sind im

Einverständnis mit den Betroffenen möglich.

§ 12 Außerordentliche Jahreshauptversammlung

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der vertretenen Stimmen muss der/die Vorsitzende

unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der

Tagesordnung einladen.

Der Vorstand kann eine außerordentliche Jahreshauptversammlung schriftlich mit einer

Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufen.

§ 13 Stimmrecht

1.

Stimmberechtigt sind:

a) Vorsitzende/r des BKV 1 Stimme

b) Mitglieder des Beirates je 1 Stimme

c) Betriebssport- und Sportgemeinschaften je 1 Stimme

2.

Für die Mitglieder des Verbandes ist eine Stimmenübertragung unzulässig.

3.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen,

per Handzeichen.

Bei einem Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit

der abgegebenen Stimmen.

4.

Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der

abgegeben Ja- und Nein-Stimmen  zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

§ 14 Vorstand des Verbandes

1.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

dem geschäftsführenden Vorstand

a) Vorsitzende/r

b) stellvertretende/r Vorsitzende/r

c) Geschäftsführer/in

d) Schatzmeister/in

dem Gesamtvorstand

a) geschäftsführender Vorstand

b ) Sportausschussvorsitzende/r

c) Pressewart/in

d) Spruchkammervorsitzende/r und 2 Beisitzer/innen

2.

Vorstandsmitglieder können in Personalunion zwei Geschäftsbereiche im Vorstand

wahrnehmen. Ein weiteres Stimmrecht ist dadurch nicht gegeben.

3.

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist

zulässig.

4.

Die Aufgaben der/s Vorsitzenden werden im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden

Vorsitzenden wahrgenommen.

5.

Der Vorstand tritt auf Einladung der/s Vorsitzenden zusammen, die /der den Vorsitz bei

Vorstands-, Beiratssitzungen sowie bei Mitgliederversammlungen führt. Über diese Sitzungen

und Versammlungen sind Niederschriften vom/n Protokollführer/in der/die vom Vorsitzenden

benannt wird, anzufertigen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6.

Es sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

( § 26 BGB ) gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

7.

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Spielordnungen und die damit

zusammenhängenden Verfügungen.

8.

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand weitere Personen mit besonderen Aufgaben

beauftragen.

9.

Zur Durchführung des Sportbetriebes kann der Vorstand einen Verbands-Sportausschuss

berufen, der sich aus der/dem Vorsitzenden und den Beisitzern für die einzelnen Sportarten

zusammensetzt.

Der Sportausschuss übt seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten aus und hat

hinsichtlich des Sportverkehrs geeignete Richtlinien, Anweisungen und Bestimmungen

vorzulegen, die vom Vorstand verabschiedet werden. Beschlüsse des Sportausschusses sind

vom Vorstand zu bestätigen.

 

§ 15 Beirat

Zum Beirat gehören:

a) der Gesamtvorstand

b) die Abteilungsleiter/Innen

c) der/die Vorsitzende der Spruchkammer

Der Beirat ist berechtigt, Ordnungen und Richtlinien für den Sportbetrieb zu beschließen und

zu erlassen. Beschlüsse sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, wobei auch eine

Veröffentlichung im amtlichen Organ des WBSV genügt.

Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.

Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes hat der Vorstand den Beirat selbständig bis zur

nächsten ordentlichen Wahl zu ergänzen.

§ 16 Spruchkammer

1.

Die Spruchkammer übt ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Rechtsordnung aus.

2.

Die Spruchkammer besteht aus der/dem

Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Innen

3.

Die/der Vorsitzende der Spruchkammer und die Beisitzer sowie zwei Ersatzbeisitzer werden

von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die

Spruchkammer beschließt, welcher Beisitzer den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertritt.

4.

Der Vorstand kann vor Beendigung ihrer Amtszeit ausscheidende Mitglieder und

Ersatzmitglieder der Spruchkammer ersetzen

§ 17 Sportausschuss

Die Sportausschüsse der einzelnen ( Sport-Abteilungen ) bestehen aus

a) dem/der Sportausschuss-Vorsitzenden/r

b) dem/der Abteilungsleiter/in

c) einem bis höchstens drei Beisitzern/innen

Die/der Abteilungsleiter/in und der/die Beisitzer werden von den Sparten-Versammlungen

( Abteilungsversammlungen ) für drei Jahre gewählt.

Die Sportausschüsse sind für die Ausarbeitung von Spiel- bzw. Sportordnungen zuständig.

Darüber hinaus haben sie die Entscheidung über Vorkommnisse und Proteste aus dem

Spielbetrieb in erster Instanz zu treffen.

§ 18 Geld- und Ordnungsstrafen

1.

Die Spruchkammer kann Geld- und Ordnungsstrafen festsetzen.

2.

Die Finanzordnung kann Ordnungsstrafen vorsehen.

3.

In der Sportordnung, den Spielordnungen ( Turnierausschreibungen ) können Meldegebühren

festgesetzt werden, Sie können Ordnungsstrafen vorsehen, die durch bestimmtes Handeln oder

Unterlassen verwirkt werden.

4.

Geld- und Ordnungsstrafen können durch die Instanzen der Rechtsordnung festgesetzt

werden.

§ 19 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf ihrer Amtsperiode kann der

Vorstand sich selbst ergänzen.

§ 20 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 21 Bildung von Rücklagen

Der Verband kann für bestimmte steuerbegünstigte Zwecke Rücklagen bilden, um seine

satzungsmäßigen Zwecke erfüllen zu können.

§ 22 Kassenprüfer

1.

Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Ein

Kassenprüfer kann in ununterbrochener Reihenfolge nur einmal wiedergewählt werden.

2.

Die Prüfung der Kasse erfolgt mindestens einmal jährlich. Berichte sind zu erstatten.

3.

Für die ordnungsgemäße Durchführung der Kassenprüfung zeichnet der/die Schatzmeister/in

des Verbandes verantwortlich.

4.

Die Kassenprüfer werden auf drei Jahre gewählt.

§ 23 Wirkung von Beschlüssen sowie Verträgen und Vereinbarungen

Durch Beschlüsse der zuständigen Organe des Verbandes können die angeschlossenen

Betriebs- und Sportgemeinschaften unmittelbar verpflichtet und berechtigt werden; dasselbe

gilt für Verträge und Vereinbarungen mit den § 3 genannten Stellen.

§ 24 Datenschutz

1.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene

Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im

Verband gespeichert, übermittelt und verändert,

2.

Den Organen des Verbandes deren Mitarbeitern oder für den Verband tätige Personen ist es

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zu jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich

zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verband hinaus. Nach Ausscheiden eines Mitgliedes werden

seine Daten unverzüglich gelöscht.

§ 25 Haftung des Verbandes

1.

Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verband, die sie

in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit.

2.

Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für grobfahrlässig

verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei

Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche

Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Verbandes gedeckt sind.

§ 26 Auflösung des Verbandes

1.

Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Jahreshauptversammlung

mit drei Viertel der abgegeben Stimmen nach

§ 13 beschlossen werden.

2.

Ist die außerordentliche Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine innerhalb

von drei Monaten erneut einberufene außerordentliche Jahreshauptversammlung die

Auflösung mit drei Viertel der vertretenen Stimmen beschließen.

3.

Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gelten als Liquidatoren, wobei

jeweils zwei Liquidatoren gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

§ 27 Verwendung des Vermögens

1.

Die dem Verband zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung

finden. Einzelheiten sind in der Finanzordnung geregelt.

2.

Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Verbandes der gemeinnützigen Körperschaft, dem Westdeutschen

Betriebssportverband e.V.  zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

Zwecke zu verwenden hat.

3.

Das Vermögen des Verbandes darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes übertragen

werden.

§ 28 Streitigkeiten

1.

Für alle Streitigkeiten die sich aus dieser Satzung, der Geschäftsordnung, der Rechtsordnung

und aus der Beitrags- und Finanzordnung ergeben, gelten die verfahrenstechnischen

Bestimmungen der Rechtsordnung.

2.

Darunter fallen auch Streitigkeiten, die sich aus vom BKV durchgeführten bzw. organisierten

Veranstaltungen ergeben, die nicht dem Spielbetrieb zuzuordnen sind.

§ 29 Inkrafttreten

1.

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 19.03.2012.beschlossen.

2.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Nach ihr soll vom

Zeitpunkt der Beschlussfassung verfahren werden

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