1.
Die Jahreshauptversammlung ist für alle Entscheidungen zuständig, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zugewiesen sind. Diese Versammlung findet jährlich statt. Sie wird vom
1. Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
einfachen Brief einberufen. Zur Fristwahrung genügt die Aufgabe zur Post.
2.
Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Berichte ( Vorstands-, Geschäfts-, Finanzbericht und Bericht der Buchprüfer )
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Jahr
d) Neuwahlen alle drei Jahre
e) Anträge
Der Versammlung obliegt die Beschlussfassung über
a) den Verbandsbeitrag
b) die Satzung
c) die Geschäftsordnung
d) die Beitrags- und Finanzordnung
e) die Rechtsordnung
f) die Ehrenordnung
g) Nominierung von Organmitgliedern nach § 19 der Satzung bei vorzeitigem
Ausscheiden.
3.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand so zeitig zugehen, dass diese
den Mitgliedern dieses spätestens 15 Tage vor der Versammlung schriftlich mitteilen kann.
4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit.
5.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der vertretenen
Stimmen.
6.
Ist die Jahreshauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, oder eine Ergänzung der
Tagesordnung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann mit drei Viertel der vertretenen Stimmen
beschlossen werden, dass alle Punkte zur Beratung und Abstimmung gestellt werden, die den
Stimmberechtigten drei Tage vorher angekündigt werden.
7.
Den Vorsitz führt der/die 1. Vorsitzende. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt eine
Niederschrift an, die von der/dem Vorsitzenden gegengezeichnet wird.
8.
Mitteilungen oder Einladungen über elektronische Post ( u.a. E-Mail) sind im
Einverständnis mit den Betroffenen möglich.